In eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde von einem Dritten die Zwangsvollstreckung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben. Die Bauträgerin war die ursprüngliche Eigentümerin zweier Wohnungen. Die Bauträgerin meldete im Folgenden Insolvenz an. Inzwischen gab es aber einen neuen Eigentümer.
Für die beiden Wohnungen bestanden beträchtliche Hausgeldrückstände. Dann wurde die Zwangsversteigerung der beiden Wohnungen betrieben. Die Hausverwaltung hatte aber die Hausgeldrückstände bei dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet. Nach Auffassung des BGH ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die bevorrechtigten Hausgeldansprüche gem. § 10 Nr. 2 ZVG in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.
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